Anmeldung Hunde - Meldepflicht
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
Bei Pflegehunden bzw. bei Hunden, die zur Probe gehalten werden, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Leider wurde in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass eine ordnungemäße Anmeldung der Hunde nicht erfolgt. Bei der Feststellung eines steuerlich nicht angemeldeten Hundes entstehen dem Halter erhebliche zusätzliche Kosten (Bußgeld), die durch eine Anmeldung vermieden werden können.
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